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Wiedereintritt evang.
Wiedereintritt kath.

Wiedereintritt in die katholische Kirche

Wieder eintreten können alle, die getauft und aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, außer es stehen schwerwiegende Hindernisse entgegen, die mit dem Glauben der Katholischen Kirche nicht vereinbar sind.


Verfahren des Wiedereintritts

Grundsätzlich ist der Wiedereintritt in den Gemeinden möglich. Wer bei direkt am Turm wieder eintreten möchte, muss den Taufschein mitbringen. Mit dem Eintrittswilligen wird zunächst ein Gespräch geführt, in dem die Gründe für den Wiedereintritt besprochen werden. Außerdem werden die rechtlichen Voraussetzungen geklärt. Hierzu sind die kath. Cityseelsorgerin und alle anderen kath. Seelsorger bevollmächtigt. Danach wird Kontakt mit dem Leiter des Pastoralraums Gießen-Stadt oder dem Pfarrvikar aufgenommen. Dort wird das Formblatt „Gesuch um Rekonziliation nach Austritt aus der Kirche“ ausgefüllt, vom Pfarrer und dem Eintrittswilligen unterschrieben, und mit dem Pfarrsiegel versehen. Dieses Gesuch geht an den zuständigen Ortsbischof, der nach Prüfung die Erlaubnis zur Wiederaufnahme erteilt.
Danach wird in einer Feier unter Beisein zweier Zeugen die Wiederaufnahme vollzogen. Diese Feier kann in einer Pfarrkirche oder auch im hinteren Raum des Kirchenladens unter Mitwirkung eines Priesters stattfinden. Dabei ist es sinnvoll, wenn der Cityseelsorger oder der andere kath. Seelsorger, mit dem die Vorgespräche geführt wurden, als einer der Zeugen anwesend ist.
Mit dem Tag des Wiedereintritts ist man Kirchenmitglied.


Rechte und Pflichten des „neuen“ Mitgliedes:

Man kann den Pfarrgemeinderat wählen, oder sich wählen lassen. Man kann Taufpate werden und hat Anspruch auf alle kirchlichen Amtshandlungen.
Sofern man berufstätig ist oder ein Einkommen hat, muss man Kirchensteuer zahlen. Die Kirchenmitgliedschaft muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden und die Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt geändert werden.